Unternehmerlohn

Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist in Höhe der Vergütung eines Fremdgeschäftsführers zu bemessen.

Dieser kalkulatorische Unternehmerlohn ist rechtsformunabhängig zu ermitteln und anzupassen.

Aufgrund der Gefahr einer subjektiv geprägten Einschätzung eines angemessenen Alternativlohns, ist auf eine objektive Vergleichsverdienstbasis abzustellen. Hierbei ist im Allgemeinen auf das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers in einer vergleichbaren Tätigkeit abzustellen. Dies entspricht dem kalkulatorischen Unternehmerlohn, der in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Regelungen zur Anwendung kommt.

Für das Familienrecht wurde hingegen der individualisierte Unternehmerlohn entwickelt. Die Höhe der Vergleichsvergütung wird durch das Anforderungsprofil der Tätigkeit in der Branche sowie durch die Region und den zeitlichen Umfang bestimmt. Unternehmensspezifische Kriterien sind einzelfallorientiert beim Vergütungsansatz einzubeziehen. Sie sind im Gutachten zu beschreiben und zu begründen.

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